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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.08.2021 - 5 U 39/20
1. Für die Klage auf Gewährung einer Bauhandwerkersicherung bedarf es der schlüssigen Darlegung, welcher Werklohn dem Auftragnehmer nach dem Hauptvertrag und/oder durch Zusatzaufträge zusteht, und in welcher Höhe dieser Werklohn bisher nicht gezahlt ist.
2. An die Darlegungs- und Beweislast sind keine übertriebenen Anforderungen zu stellen, da der Vergütungsanspruch nur summarisch geprüft werden muss. Bei der Bemessung der Höhe des zu berechnenden Sicherungsanspruchs im Hinblick auf Massen, Materialien, Arbeitsstunden etc. genügt ein schlüssiger Vortrag des Auftragnehmers.
3. Ein Streit über die tatsächlichen Voraussetzungen der Berechnung des Vergütungsanspruchs nach einer Kündigung darf die Durchsetzung des Anspruchs auf Stellung einer Sicherheit nicht behindern. Sind die tatsächlichen Voraussetzungen der schlüssig dargelegten Vergütung streitig und führt dies zu einer Verzögerung bei der Durchsetzung des Sicherungsanspruchs, ist dem Sicherungsverlangen des Auftragnehmers stattzugeben.
4. Sofern dies den Rechtsstreit verzögert, kann der Auftraggeber nicht mit der Behauptung gehört werden, es lägen die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund vor, wenn die dieser Behauptung zu Grunde liegenden Tatsachen bestritten sind und der Auftragnehmer deshalb die Auffassung vertritt, es läge eine freie Kündigung vor, und eine Sicherung seines Anspruchs nach § 649 Satz 2 BGB a.F. (§ 648 Satz 2 BGB n.F.) verfolgt.
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