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IBRRS 2022, 0850
Mit Beitrag
Öffentliches Baurecht
Stellplatzlärm ist hinzunehmen!
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.02.2022 - 2 M 165/21
1. Nachbarn haben die von den Stellplätzen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Emissionen im Regelfall hinzunehmen.*)
2. Das planungsrechtliche Erfordernis einer gesicherten Erschließung dient grundsätzlich nur den öffentlichen Interessen und hat keine nachbarschützende Funktion.*)
3. Zur Frage, wann sich ein Abwehrrecht des Grundstückseigentümers dadurch ergeben kann, dass die fehlende Erschließung des Nachbargrundstücks ein Notwegerecht nach § 917 Abs. 1 BGB über das eigene Grundstück bewirken könnte.*)
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