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IBRRS 2022, 0867; IMRRS 2022, 0311
Mit Beitrag
Amtshaftung
Verkehrssicherungspflicht in einem Impfzentrum
LG Freiburg, Urteil vom 04.02.2022 - 6 O 196/21
1. Der Landkreis als Träger eines Impfzentrums haftet nicht nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, § 823 Abs. 1 BGB für die Folgen eines Sturzes einer zur Impfung anwesenden Person durch das Abfallen eines Griffs an der Toilettentür, wenn nicht angesichts der konkreten Situation die naheliegende Möglichkeit einer Rechtsverletzung dargelegt und bewiesen ist.
2. Bei der Beweiswürdigung kann zum Nachteil des Geschädigten berücksichtigt werden, dass ein dem Geschädigten nahestehender Zeuge in einer zeitnahen Unfallschilderung einen wesentlichen Umstand nicht erwähnt.
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