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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Hamm, Beschluss vom 17.09.2020 - 17 U 75/19
1. Nicht jede Erklärung des bauleitenden Architekten, eine bestimmte Bausumme werde eingehalten, kann als Übernahme einer Baukostengarantie ausgelegt werden.
2. Aufgrund der weitreichenden Folgen einer Baukostengarantie sind an eine entsprechende Erklärung hohe Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist, dass der Architekt zum Ausdruck bringt, dass er für die Einhaltung der genannten Bausumme persönlich einstehen will.
3. Nicht jede Abweichung von den in den Kostenermittlungen des Architekten enthaltenen Zahlen führt zu einer Haftung unter dem Gesichtspunkt der Baukostenüberschreitung.
4. Eine Haftung wegen Überschreitung der Baukosten kommt in Betracht, wenn der Architekt die Kostenermittlung mangelhaft ausgeführt hat und der ihm dabei zustehende Toleranzrahmen überschritten wurde.
5. Die dem Architekten zu gewährende Toleranzgrenze kann nicht mit einem festen Prozentsatz angegeben werden. Maßgeblich ist, um welche Kostenermittlungen es sich handelt. In Abhängigkeit vom Genauigkeitsgrad der Kostenermittlung verringert sich auch die Toleranz.
6. Im Rahmen der Kostenschätzung wird dem Architekten regelmäßig eine Toleranz von 30% bis 40% einzuräumen sein, im Rahmen der Kostenberechnung von 20% bis 25% und im Rahmen des Kostenanschlags von 10% bis 15%.
7. Die Verjährungsfrist werkvertraglicher Gewährleistungsansprüche gegen den Architekten beträgt fünf Jahre und beginnt grundsätzlich mit der Abnahme des Werks. Etwas anderes gilt, wenn der Auftraggeber die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert. Dann ist für den Beginn der Verjährung der Zeitpunkt der endgültigen Ablehnung der Leistung maßgebend, was bei einer Kündigung des Architektenvertrags regelmäßig der Fall ist.