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IBRRS 2022, 0923
Mit Beitrag
Architekten und Ingenieure
"Honorarverschiebung" vereinbart: Architektenvertrag nichtig!
OLG Dresden, Urteil vom 08.06.2021 - 6 U 42/21
1. Vereinbaren der Auftraggeber und der Architekt, dass das dem Architekten für die Planung eines Objekts zustehende Honorar teilweise auf ein anderes Objekt "umgeleitet" werden soll, um höhere Ausgaben des Auftraggebers vorzutäuschen und ihm so eine Verkürzung der Steuerlast zu ermöglichen, ist der Architektenvertrag nichtig.
2. Die Unwirksamkeit des Architektenvertrags führt dazu, dass dem Auftraggeber keine Erfüllungs- und auch keine Nacherfüllungsansprüche zustehen und der Architekt keine Bezahlung verlangen kann.
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