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IBRRS 2022, 0938
Mit Beitrag
Bauvertrag
Gerüstnutzung in verlängerter Standzeit ist nach Mietrecht zu beurteilen!
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.01.2022 - 24 U 347/20
1. Die Nutzung eines Gerüsts in der verlängerten Standzeit ist nach Mietrecht zu beurteilen.*)
2. Es ist unerheblich, ob tatsächlich eine Nutzung des Gerüsts stattgefunden hat, denn maßgebend ist die Gebrauchsüberlassung und die daraus resultierende Nutzungsmöglichkeit. Soweit nichts anderes vereinbart ist, schuldet der Gerüstbauer die Vorhaltung des Gerüsts so lange, wie es für die Bauarbeiten benötigt wird (Anschluss an BGH, IBR 2013, 338).*)
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