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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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LG Itzehoe, Urteil vom 24.08.2021 - 9 S 8/21
1. Bei einer auf Sanierung oder Umgestaltung des vermieteten Gebäudes gerichteten Verwertungskündigung muss der Vermieter in formeller Hinsicht lediglich mitteilen, aus welchen Gründen er die vorhandene Bausubstanz nicht für erhaltenswert hält und welche baulichen Maßnahmen er stattdessen plant, wobei er deren Umfang genau beschreiben muss.
2. Für die formellen Voraussetzungen der Kündigung ist es ohne Belang, ob die Kündigungsschreiben mitgeteilten Kündigungsgründe tatsächlich zutreffend sind.
3. Eine wirtschaftliche Verwertung kann auch dadurch geschehen, dass ein auf dem Grundstück stehendes Gebäude mit der Mietwohnung abgerissen und durch einen Neubau ersetzt wird, der veräußert oder vermietet werden soll.
4. Das Vorliegen einer Baugenehmigung ist für den Ausspruch einer Verwertungskündigung nicht erforderlich; es genügt, wenn das beabsichtigte Bauvorhaben genehmigungsfähig ist.
5. Angemessen ist eine Verwertung, wenn sie vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen entspricht. Das ist bereits dann der Fall, wenn sie von der Rechtsordnung gebilligt wird und sie im Übrigen nicht als rechtsmissbräuchlich erscheint.
6. Die Mitwirkungspflicht eines Genossenschaftsmitglieds kann so weit gehen, dass eine Berufung des Mitglieds auf einen Kündigungsausschluss als treuwidrig erscheint.
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