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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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AG Hamburg, Urteil vom 13.08.2021 - 46 C 101/19
1. Ist in einem Mietvertrag ein Vorauszahlungsbetrag für Betriebskosten eingetragen, aber in der Zeile für Heizkosten anstelle eines Vorauszahlungsbetrags "###" eingetragen und darunter vermerkt "rechnen die Mieter direkt mit dem Energieversorgungsunternehmen ab", spricht dies dem Wortlaut nach sowie nach systematischer Auslegung dafür, dass nach der Parteivereinbarung Heizkosten nicht umgelegt werden sollten.*)
2. Erklärt der Mieter in einem Schreiben gegenüber dem Vermieter, Reparaturkosten aus Kulanz zu übernehmen, obwohl er dazu laut mietvertraglicher Regelung nicht verpflichtet sei, steht der Rückforderung einer geleisteten Zahlung § 814 BGB entgegen, da der Mieter zum Ausdruck gebracht hat, die Rechtslage geprüft und trotz erkannter fehlender Verpflichtung gezahlt zu haben.
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