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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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LG Augsburg, Urteil vom 13.10.2021 - 95 O 2323/20
1. Während allgemein unter Instandhaltungs- bzw. Wartungskosten die Kosten, die zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen und sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen, verstanden werden, umfassen die Instandsetzungskosten bzw. die Kosten der Ersatzbeschaffung die Kosten aus Reparatur und Wiederbeschaffung.
2. Die Verpflichtung zur Instandhaltung und auch zur Instandsetzung einer Pachtsache ist im Grundsatz Teil der Gebrauchsgewährungspflicht des Verpächters. Durch eindeutige Regelungen in einem Individualvertrag kann diese Pflicht jedoch auf den Pächter übertragen werden, dies insbesondere im gewerblichen Bereich.
3. Pachtet der Pächter die gesamte Anlage alleine, ist es ebenfalls zulässig, Instandsetzungspflichten und die daraus resultierenden Kosten formularmäßig auf den Pächter zu übertragen.
4. Nicht mit § 307 BGB zu vereinbaren wäre eine Übertragung der Erhaltungslast an "Dach und Fach". Die Begrifflichkeit "Dach und Fach" ist gesetzlich nicht definiert. Gemeint ist damit die Erhaltung der Dachsubstanz der tragenden Gebäudeteile, also der äußeren Hülle des Pachtobjekts. Klassischerweise sind mit der Bezeichnung "Dach und Fach" alle Arbeiten am Mauerwerk des Gebäudes gemeint. Die Heizanlage gehört nicht zu den tragenden Teilen eines Gebäudes.
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