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IBRRS 2022, 1034; IMRRS 2022, 0390; IVRRS 2022, 0150
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Prozessuales
Streitwert einer Klage auf Zahlung zukünftiger Nutzungsentschädigung
OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2022 - 30 W 8/22
1. Bei einer Klage auf künftige Leistung, der der mietrechtliche Nutzungsentschädigungsanspruch gem. § 546a Abs 1 BGB wegen nicht rechtzeitiger Räumung und Herausgabe zu Grunde liegt, bestimmt sich der Gebührenstreitwert nach § 3 ZPO.
2. Maßgeblich für die Bemessung des Gebührenstreitwerts ist danach der unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Prozess- und Vollstreckungsdauer zu schätzende Zeitraum bis zum Vollzug der Räumung nach den jeweiligen örtlichen Verhältnissen.
3. Der Ansatz des Jahresbetrags der begehrten Nutzungsentschädigung ist in der Regel nicht zu beanstanden.
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