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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OVG Niedersachsen, Beschluss vom 31.03.2022 - 1 LA 26/21
1. Die Frage des vollkommenen Verlusts der Schutzwürdigkeit eines Denkmals stellt sich erst dann, wenn keine Aussicht mehr besteht, dass gravierende Beeinträchtigungen eines Baudenkmals wieder rückgängig gemacht werden können. Auch ein schlecht erhaltenes oder anderweitig beeinträchtigtes Denkmal ist schützenswert, solange es nicht unrettbar verloren ist.
2. Der grundsätzlich beachtliche Einwand der Unzumutbarkeit einer wirtschaftlichen Belastung, insbesondere soweit die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Denkmals aufgewogen werden können, ist für solche Kosten ausgeschlossen, die dadurch verursacht worden sind, dass Erhaltungsmaßnahmen unterblieben sind.
3. Ein Eigentümer, der ein Objekt in Kenntnis seiner Denkmaleigenschaft sowie seiner Instandsetzungsbedürftigkeit erworben hat, geht bewusst ein Risiko ein. Er kann seiner Inanspruchnahme als Zustandsverantwortlicher nicht entgegenhalten, seine Haftung müsse aus Gründen des Eigentumsschutzes begrenzt sein.
4. Das freiwillig übernommene Risiko mindert die Schutzwürdigkeit des Eigentümers bei der im Rahmen der Bewertung der Unzumutbarkeit erforderlichen Abwägung mit den Belangen der Allgemeinheit. Die Zumutbarkeit kann ferner davon beeinflusst werden, ob der Eigentümer Vorteile aus dem Risiko - etwa durch einen reduzierten Kaufpreis oder einen erhöhten Pachtzins - erzielt hat.
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