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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VG Cottbus, Urteil vom 21.12.2021 - 3 K 2560/17
1. Eine Auflage entfaltet Wirksamkeit erst mit Bekanntgabe des Bescheids. Ob der Zuwendungsempfänger allgemein gegen Vorgaben zur Einhaltung von Vergabebestimmungen verstoßen hat, ist unerheblich. Es kommt darauf an, ob und wann die Einhaltung vergaberechtlicher Vorgaben in das Zuwendungsverhältnis einbezogen wurde.
2. Eine rückwirkende Anwendung einer Auflage im Zuwendungsbescheid zur Einhaltung des Vergaberechts kann allenfalls angenommen werden, wenn die Auflage ihrem Inhalt nach rückwirkend in Kraft treten soll.
3. Bei Verfehlung des mit der Gewährung von öffentlichen Zuschüssen verfolgten Zwecks kann das Ermessen nur durch eine Entscheidung für den Widerruf fehlerfrei ausgeübt werden, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen (sog. intendiertes Ermessen).
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