Urteilssuche
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Volltexturteil gefunden |
OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.07.2019 - 22 U 179/18
1. Die VOB/B gilt nicht automatisch bei Abschluss eines Bauvertrags, sondern sie muss ausdrücklich vertraglich vereinbart werden. Unter branchenkundigen Vertragspartnern ist ein ausdrücklicher Hinweis sowie eine ausreichende Möglichkeit des anderen Teils zur Kenntnisnahme ausreichend, aber auch erforderlich.
2. Das Werk wird vom Auftraggeber konkludent bzw. stillschweigend abgenommen, wenn er ohne ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer zu erkennen gibt, dass er dessen Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt.
3. Erforderlich ist ein tatsächliches Verhalten des Auftraggebers, das geeignet ist, seinen Abnahmewillen dem Auftragnehmer gegenüber eindeutig und schlüssig zum Ausdruck zu bringen. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.
4. Die Abnahmereife ist keine zwingende Voraussetzung für die Annahme einer konkludenten Abnahme.
Volltext