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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OLG Hamm, Beschluss vom 27.04.2021 - 24 U 173/20
1. Beschädigt der Auftragnehmer bei der Ausführung seiner Leistung das Eigentum des Auftraggebers, wird die Höhe des zu ersetzenden Schadens durch einen Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit der Vermögenslage ermittelt, die ohne dieses Ereignis bestehen würde. Ausgangspunkt jeder Schadensberechnung bildet die Differenzhypothese.
2. Erfüllt die geschädigte Sache (hier: ein Gülleerdbehälter) wegen struktureller Vorschädigungen die ihr zukommende Funktion objektiv nicht und kommt ihr deshalb kein Wert mehr zu, entsteht dem Auftraggeber durch das haftungsbegründende Ereignis kein Schaden. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Sache trotz des Vorschadens genutzt hat. Es gibt keinen "funktionalen Schadensbegriff".
