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IBRRS 2022, 1458
Mit Beitrag
Architekten und Ingenieure
Kostenaddition ist keine Kostenobergrenze!
OLG Hamburg, Urteil vom 31.05.2021 - 13 U 105/10
1. Eine Haftung des Architekten wegen einer Überschreitung der Baukosten setzt voraus, dass ein bestimmter Kostenrahmen bzw. eine Baukostenobergrenze vereinbart wurde. Die Vereinbarung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen.
2. Die Darlegungs- und Beweislast für die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze trägt der Auftraggeber.
3. Ein in einer "Kostenkontrolle" aufaddierter und dem Architekten bekannter Betrag belegt nicht, dass der Auftraggeber deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass dieser Betrag keinesfalls überschritten werden darf und der Architekt sich darauf verbindlich eingelassen hat.
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