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IBRRS 2022, 1535
Mit Beitrag
Bauvertrag
Nachtragsangebot umfasst auch bauzeitbedingte Mehrkosten!
OLG Frankfurt, Urteil vom 19.12.2019 - 5 U 171/18
1. Abschlagszahlungen haben nur vorläufigen Charakter. Mit der Bezahlung von Abschlagszahlungen ist deshalb grundsätzlich kein (Teil-)Anerkenntnis des Auftraggebers verbunden.
2. Ein Auftragnehmer, der dem Auftraggeber ein Nachtragsangebot unterbreitet, macht damit ein abschließendes Angebot, das auch bauzeitbedingt entstandenen Mehrbedarf umfasst.
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