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IBRRS 2022, 1763
Mit Beitrag
Bauvertrag
Baugrundrisiko ist Auftragnehmerrisiko!
OLG Bamberg, Beschluss vom 09.10.2019 - 4 U 185/18
1. Wird der Baugrund in der Leistungsbeschreibung nicht näher beschrieben und werden insbesondere keine Einschränkungen bezüglich der Bodenklassen gemacht, ist der Aushub des jeweils vorgefundenen Bodens geschuldet und von der vereinbarten (Pauschal-)Vergütung umfasst. Das gilt auch dann, wenn dem Auftragnehmer keine konkreten Erkenntnisse über die Baugrundverhältnisse vorliegen.
2. Schließen die Parteien eines Bauvertrags eine Pauschalpreisvereinbarung, trägt der Auftragnehmer das sog. Mehrmengenrisiko und hat bei Mehrmengen, die nicht auf einen "Eingriff" des Auftraggebers zurückzuführen sind, keinen Anspruch auf Mehrvergütung.