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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Celle, Urteil vom 18.05.2022 - 14 U 180/21
1. Die Mangelfreiheit eines Werks folgt nicht allein daraus, dass einschlägige DIN eingehalten werden. Ein Mangel liegt nicht nur dann vor, wenn das Werk nicht den Regeln der Technik entspricht, sondern auch, wenn es sich nicht zum vertragsgemäßen Zweck eignet, unabhängig davon, ob die anerkannten Regeln der Technik eingehalten worden sind (BGH, Urteil vom 20.04.1989 - VII ZR 80/88, IBRRS 1989, 0696).*)
2. Dass der Umfang der Bindungswirkung eines Grundurteils durch Auslegung zu ermitteln ist, ändert nichts an dem Grundsatz, dass Fragen der Schadenshöhe nicht in Bindungswirkung erwachsen (BGH, Urteil vom 20.12.2005 - XI ZR 66/05, IBRRS 2006, 0254).*)
3. Feststellungen zur Anspruchshöhe sind in einem Grundurteil unzulässig und binden für das Betragsverfahren auch dann nicht, wenn das Gericht eine Bindungswirkung herbeiführen wollte.*)
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