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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10.06.2022 - 1 ME 46/22
1. Der für ein Gebäude i.S.v. § 2 Abs. 2 NBauO konstitutive Begriff der selbstständigen Benutzbarkeit ist auf funktionale und bautechnische Gesichtspunkte bezogen. Ein Gebäude muss selbst über diejenigen zentralen Merkmale verfügen, die nach seiner Zweckbestimmung zu einer ordnungsgemäßen Nutzung notwendig sind.*)
2. Nicht erforderlich ist, dass das Gebäude von benachbarten Bauten konstruktiv getrennt ist und demzufolge bei statischer bzw. baukonstruktiver Betrachtung für sich Bestand haben könnte. Erforderlich ist aber eine zumindest gedankliche Teilbarkeit in vertikaler Hinsicht; unter einem Dach oder auf einem Geschoss kann es keine verschiedenen eigenständigen Gebäude geben.*)
3. Der Begriff der selbstständigen Benutzbarkeit ist nicht mit dem Begriff der Autarkie zu verwechseln. Der Gebäudeeigenschaft steht es daher nicht entgegen, wenn sich mehrere Gebäude gemeinsame, auch baurechtlich notwendige Anlagen teilen. Erforderlich ist stets eine wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls. In die Wertung ist einzustellen, ob bei natürlicher Betrachtungsweise, in die die baukonstruktiven Merkmale der Bauausführung sowie das Erscheinungsbild und die Funktion der betrachteten Bauteile einzubeziehen sind, voneinander unabhängige Gebäude angenommen werden können (wie OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.10.2008 - 7 A 3096/07, IBRRS 2008, 3463 = BauR 2009, 231 = BRS 73 Nr. 118; Beschluss vom 07.09.2010 - 10 B 846/10, IBRRS 2010, 3991; Beschluss vom 03.09.2020 - 7 B 1143/20, IBRRS 2020, 3835).*)
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