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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10.06.2022 - 1 LA 107/21
1. Die aus einer Anbaubaulast (§ 5 Abs. 5 Satz 2 NBauO) resultierende Anbauverpflichtung bzw. das Bauverbot innerhalb der - nach dem Maß des grundsätzlich erforderlichen Grenzabstands zu bestimmenden - Anbauzone kann von der Bauaufsichtsbehörde nicht zwangsweise durchgesetzt werden, wenn die Baulast nicht mehr erforderlich ist, um baurechtsgemäße Zustände auf dem Grundstück des Baulastnehmers herzustellen.*)
2. Eine Anbaubaulast zielt mit Blick auf die Anforderungen des § 3 Abs. 1 bis 3 NBauO maßgeblich darauf ab, dass die nach städtebaulichem Planungsrecht fakultativ zulässige Grenzbebauung im Fall einer Bebauung des Bauwichs auf beiden Seiten der Grenze gleichmäßig erfolgt. Sie dient hingegen nicht dem Brandschutz.*)
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