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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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AG Hamburg-Altona, Urteil vom 09.11.2021 - 303a C 7/21
1. Die Gemeinschaft ist berechtigt, die Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums einschließlich von Sondernutzungsflächen durch Mehrheitsbeschluss zu regeln.
2. Ein nach § 14 Abs. 1 WEG zulässiger Gebrauch darf allerdings durch Mehrheitsbeschluss nicht untersagt werden.
3. Ein gänzliches Verbot der Benutzung von Standheizungen (also auch elektrischer) ist zu weitgehend und damit ermessensfehlerhaft.
4. Die Gemeinschaft kann nur solche Erwägungen zur Grundlage von Gebrauchsregelungen machen, die unmittelbar die Interessen der Eigentümer berühren.
5. Auch wenn der unbeaufsichtigte Betrieb von Standheizungen gegebenenfalls das Risiko von Fahrzeugbränden erhöhen sollte, so kann dieser Umstand nicht herangezogen werden, um ein generelles Nutzungsverbot zu rechtfertigen.
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