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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.06.2022 - 9 U 163/20
1. Die Instandsetzung von beschädigten Abwasserleitungen im sog. Inlinerverfahren ist heute eine jedem Fachmann bekannte Standardmethode bei der Sanierung und Reparatur von Abwasserleitungen.*)
2. Schlägt ein Unternehmer für Haustechnik einem Grundstückseigentümer vor, eine beschädigte Abwasserleitung durch die Verlegung einer neuen Leitung auf dem Grundstück zu ersetzen, muss er den Auftraggeber gegebenenfalls darauf hinweisen, dass eine Sanierung der alten Leitung im Inlinerverfahren möglicherweise wesentlich kostengünstiger wäre. Wenn Inlinersanierungen nicht zum eigenen Leistungsspektrum des Unternehmers gehören, ändert dies nichts.*)
3. Wenn der Grundstückseigentümer bei zutreffender Aufklärung ein anderes Unternehmen mit einer Sanierung der Abwasserleitung im Inlinerverfahren beauftragt hätte, kommt ein Schadensersatzanspruch gegen den Haustechnikunternehmer wegen der durch die Neuverlegung entstandenen Mehrkosten in Betracht.*)
4. Für die Feststellung eines Schadens des Grundstückseigentümers kommt es darauf an, ob eine Inlinersanierung erfolgreich gewesen wäre. Dabei ist gem. § 287 Abs. 1 ZPO eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreichend. Die Wahrscheinlichkeit kann im Rechtsstreit durch das Gutachten eines Sachverständigen abgeschätzt werden, der einerseits die von ihm festgestellten örtlichen Verhältnisse berücksichtigt und andererseits die in Fachkreisen bekannten Erfahrungen mit Inlinersanierungen.*)
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