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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.09.2022 - 12 U 37/21
1. Kündigt der Auftraggeber den Bauvertrag "frei", hat der Auftragnehmer seinen Anspruch auf die Vergütung für die nicht erbrachte Leistung u. a. unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen vorzutragen (Anschluss an BGH, IBR IBR 1997, 95).
2. Hat der Auftragnehmer den Preis nur "im Kopf kalkuliert", muss er die maßgeblichen Preisermittlungsgrundlagen nachträglich zusammenstellen und dabei zu den ersparten Aufwendungen konkret vortragen.
3. Erspart werden gegebenenfalls Material- und Fahrtkosten sowie die Kosten für den Einsatz von Arbeitskräften. Allgemeine Geschäftskosten sowie alle Kosten im Betrieb des Auftragnehmers, die unabhängig vom gekündigten Bauvertrag ohnehin entstanden wären, fallen nicht unter die ersparten Kosten.
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