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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.02.2022 - 13 U 1669/21
1. Wird der Auftragnehmer vom Auftraggeber nicht als Generalunternehmer beauftragt, haftet er nicht für solche Mängel, die von Unternehmen verursacht wurden, die der Auftraggeber mit einzelnen Gewerken direkt beauftragt hat.
2. Als Generalunternehmer wird angesehen, wer die Durchführung sämtlicher zu einem Bauvorhaben erforderlichen Leistungen übernommen hat, die er dann selbst oder durch Nachunternehmer ausführen kann.
3. Ein mit der Ausführung eines einzelnen Gewerks beauftragter Auftragnehmer wird nicht dadurch zum Generalunternehmer, dass er die verschiedenen auf der Baustelle tätigen Unternehmer koordiniert.
4. Der wirksame Abschluss eines Bauvertrags oder eines Werkvertrags mit Bauwerksbezug setzt nicht voraus, dass Auftraggeber und Grundstückseigentümer identisch sind.