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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VGH Bayern, Beschluss vom 17.02.2023 - 15 CS 23.95
1. Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen einer Baugenehmigung. Mit der Änderung der Nutzung von einem Restaurantbetrieb zu einer Vergnügungsstätte wird die Variationsbreite der bisherigen Nutzung verlassen und werden bodenrechtliche Belange neu berührt.
2. Die Nutzung einer baulichen Anlage kann untersagt werden, wenn die Nutzung öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Diese Voraussetzungen sind grundsätzlich schon dann erfüllt, wenn eine bauliche Anlage ohne erforderliche Genehmigung, somit formell illegal, genutzt wird.
3. Eine formell rechtswidrige Nutzung darf aus Gründen der Verhältnismäßigkeit regelmäßig nur dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist (hier verneint).
4. Die bloße Duldung einer rechtswidrigen baulichen Anlage über längere Zeiträume hinweg im Sinn des schlichten Unterlassens des bauaufsichtlichen Einschreitens schließt auch bei Kenntnis der Bauaufsichtsbehörde den späteren Erlass einer Beseitigungsanordnung regelmäßig nicht aus.
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