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IBRRS 2023, 0810; IMRRS 2023, 0367
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Immobilienmakler
Kein Maklerlohn bei unterschiedlicher Höhe der Provision
LG München II, Urteil vom 30.01.2023 - 2 O 4028/21
Ein Maklervertrag über den Verkauf eines Einfamilienhauses, der eine unterschiedliche Höhe der Provision für Verkäufer und Käufer vorsieht, ist gem. § 656c Abs. 1 BGB unwirksam. Der Makler hat keinen Anspruch auf den unwirksam vereinbarten Maklerlohn.
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