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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2023, 2256; IMRRS 2023, 1022
Gewerberaummiete
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Nebenkostenabrechnung kann (fast) ewig korrigiert werden!
OLG Brandenburg, Urteil vom 23.05.2023 - 3 U 94/22
1. Eine Betriebskostenabrechnung muss nicht an den Mieter adressiert sein.
2. Bei Gewerberaummietverhältnissen kann der Vermieter eine Abrechnung korrigieren, da er nicht an die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB gebunden ist. Die Möglichkeit der Korrektur kann, da es kein Anspruch ist, nicht verjähren, es ist aber Verwirkung möglich.
3. Die Kosten einer All-Risk-Versicherung mit Extended Coverage sind auf den Mieter umlegbar.
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