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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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BGH, Urteil vom 13.12.2023 - IV ZR 12/23
1. Die in den Vertragsbedingungen einer Wohngebäudeversicherung begründete allgemeine Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers setzt grundsätzlich ein Auskunftsverlangen des Versicherers voraus.
2. Eine Regelung in den Vertragsbedingungen einer Wohngebäudeversicherung, die die Leistungsfreiheit des Versicherers in Fällen der - auch versuchten - arglistigen Täuschung des Versicherungsnehmers über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, anordnet, ist eine Verwirkungsbestimmung mit Strafcharakter, die den in § 242 BGB wurzelnden Rechtsgedanken des redlichen Umgangs der Vertragspartner miteinander konkretisiert und in der Erwägung fußt, dass sich gerade das Versicherungsverhältnis in besonderem Maße auf wechselseitiges Vertrauen beider gründet.
3. Treu und Glauben setzen der Leistungsfreiheit des Versicherers auch Grenzen. Eine Vertragsbestimmung, die einen völligen Anspruchsverlust anordnet, kann nicht ungeachtet der besonderen Verhältnisse des Einzelfalls und losgelöst insbesondere vom Maß des Verschuldens des Versicherungsnehmers angewendet werden.
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