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OLG München, Urteil vom 16.05.2023 - 9 U 1801/21 Bau
1. Ein Tragwerksplaner haftet nicht für einen durch eine Pflichtverletzung entstandenen Schaden, wenn der Schaden nicht in einem inneren Zusammenhang mit der vom Tragwerksplaner geschaffenen Gefahrenlage steht.
2. Von der Übersendung einer veralteten statischen Berechnung geht die Gefahr aus, dass der Adressat (hier: ein Fertigteilwerk), obwohl er die Berechnung korrekt anwendet, zu unzureichenden Bewehrungsplänen gelangt. Diese Gefahr verwirklicht sich nicht, wenn der zuständige Bauzeichner des Fertigteilwerks mit den maßgeblichen Werten der übersandten statischen Berechnung nicht geplant hat.
3. Ein Tragwerksplaner ist nur dann zur Prüfung des Prüfbericht des Prüfingenieurs und der diesem beigefügten Bewehrungspläne verpflichtet, wenn eine entsprechende vertragliche Vereinbarung getroffen wurde.
4. Es gehört nicht zu den Aufgaben eines Tragwerksplaners, geänderte Ausführungspläne des Architekten an das bauausführende Unternehmen weiterzuleiten.
5. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Lieferung von Plänen nach Abschluss der Bauarbeiten setzt ein schutzwürdiges Eigeninteresse voraus. Daran fehlt es, wenn der Auftraggeber das Bauwerk jahrelang ohne die verlangten Pläne nutzen und verwalten konnte.
6. Vereinbaren die Parteien eines Tragwerksplanervertrags eine Ausführung der Betondeckung von 5 cm, muss das Betondeckungsmaß real - und nicht nominal - 5 cm betragen.
7. Ein aus dem besonderen Anwaltspostfach (beA) elektronisch bei Gericht eingereichter Schriftsatz muss zwar (zumindest) mit einer sog. einfachen Signatur versehen sein. Dazu genügt bei einem nach dem Briefkopf als Einzelanwalt ausgewiesenen Rechtsanwalt aber auch der maschinenschriftliche Abschluss des Schriftsatzes mit "Rechtsanwalt" ohne Namenszusatz (Anschluss an BAG, IBR 2023, 46).