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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG München, Beschluss vom 16.08.2022 - 28 U 3011/22 Bau
1. Dem Auftraggeber steht für geleistete Abschlagszahlungen ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch zu, soweit diese den Honoraranspruch des Architekten übersteigen.
2. Ein fälliger Honoraranspruch setzt voraus, dass ein Architektenvertrag geschlossen wurde, der Architekt die geschuldete Leistung erbracht hat, die Abnahme erklärt wurde und eine prüfbare Schlussrechnung vorliegt. Der Architekt muss zu diesen Voraussetzungen auch dann substantiiert vortragen, wenn eine (außerordentliche) Kündigung erfolgt ist.
3. Im Fall einer sog. freien Kündigung gelten erhöhte Anforderungen an die Honorarschlussrechnung. Der Architekt muss ermitteln, welche Leistungen erbracht wurden und welche Vergütung hierauf entfällt. Dann muss ermittelt werden, welche Leistungen nicht erbracht wurden.
4. Für die nicht erbrachten Leistungen schuldet der Architekt sodann die Darlegung, was er sich anrechnen lässt infolge der Aufhebung des Vertrags in Richtung von ersparten Aufwendungen oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft.
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