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IBRRS 2024, 0692; IMRRS 2024, 0282; IVRRS 2024, 0122
Mit Beitrag
Prozessuales
Macht die Änderung des Beweisbeschlusses den beauftragten Richter befangen?
LG Traunstein, Beschluss vom 09.02.2024 - 9 OH 609/22
1. Der beauftragte Richter muss nicht in jedem Fall für die Änderung eines Beweisbeschlusses die Beweisaufnahme abbrechen und einen Kammerbeschluss herbeiführen. Er kann kleinere Anpassungen selbst vornehmen.
2. Die grundlegende Entscheidung, ob ein Mitarbeiter des Sachverständigen entgegen des Willens einer Partei zum weiteren Sachverständigen ernannt wird, ist geeignet, bei dieser den Eindruck zu erwecken, dass der beauftragte Richter dem Verfahren nicht völlig unvoreingenommen gegenübersteht.
3. Die Frage, was als "Bau-Soll" vertraglich geschuldet ist, ist eine Rechtsfrage. Sie kann nicht Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens sein.
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