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IBRRS 2024, 1645
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Keine Bauhandwerkersicherung bei Vertrag über Errichtung und Verpachtung eines Geothermiekraftwerks!
OLG München, Urteil vom 09.04.2024 - 9 U 4221/23 Bau
1. Geothermiekraftwerk als Bauwerk i.S.v. § 650a BGB.*)
2. Die Regelung zur Bauhandwerkersicherung gem. § 650f BGB ist auf einen gemischten Vertrag anwendbar, wenn der Schwerpunkt des Vertrags im Bauvertragsrecht liegt, es sei denn die Eigenart des Vertrags wäre hierdurch nicht richtig gewürdigt.*)
3. Grundsätze der Auslegung eines Errichtungs- und Pachtvertrags.*)
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