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IBRRS 2024, 2439
Beitrag in Kürze
Bauvertrag
Nachtragsvereinbarung ist kein neuer Vertrag!
OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.07.2024 - 22 U 98/23
1. Führt der Auftragnehmer auf Anordnung des Auftraggebers geänderte oder zusätzliche Leistungen aus, liegt in der Regel (nur) eine Erweiterung des bisherigen Auftrags vor. Dann richtet sich die Vergütung nach dem vereinbarten Preisgefüge.
2. Nur dann, wenn die Parteien eines Werk- oder Bauvertrags einen gänzlich neuen Vertrag (sog. Anschluss- oder Folgeauftrag) schließen, ohne eine Einigung über die Höhe des Werklohns getroffen zu haben, ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
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