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IBRRS 2024, 2753
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Bausicherheiten
Auslegung der Bürgschaft: Zweifel gehen zu Lasten des Gläubigers!
LG Wiesbaden, Urteil vom 11.07.2024 - 7 O 226/23
1. Eine Bürgschaftserklärung ist aus Sicht des Erklärungsempfängers - also des Bürgschaftsgläubigers - anhand der Bürgschaftsurkunde auszulegen.
2. Umstände außerhalb der Urkunde können nur einbezogen werden, wenn sie für den Gläubiger als Erklärungsempfänger erkennbar waren.
3. Verbleiben bei der Auslegung Zweifel, auf welchen Hauptschuldner sich die Bürgschaft bezieht, gehen diese zu Lasten des Gläubigers (BGH, Urteil vom 05.01.1995 - IX ZR 101/94, IBRRS 1995, 0159).
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