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IBRRS 2024, 3022
Beitrag in Kürze
Bauvertrag
Vereinbarung einer abweichenden Verjährungsfrist im Abnahmeprotokoll?
OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.04.2021 - 21 U 50/20
1. Haben die Parteien im Zusammenhang mit der Vereinbarung einer 10-jährigen Gewährleistungsfrist geregelt, dass "hierzu [...] eine jährliche Wartung der Flachdächer erforderlich" sei, ist dies nicht dahin auszulegen, dass die vereinbarte Verjährungsfrist an die Beauftragung des Auftragnehmers mit der jährlichen Wartung geknüpft werden sollte.
2. Die Ausweisung einer vom Vertrag abweichenden Verjährungsfrist im Abnahmeprotokoll kann eine einvernehmliche Vertragsänderung beinhalten (hier verneint).
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