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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2024, 3058
Mit Beitrag
Kaufrecht
Fünfjährige Verjährungsfrist nur bei Bauwerksmängeln!
OLG Frankfurt, Urteil vom 13.08.2024 - 11 U 31/23
Als Mangel "bei einem Bauwerk" i.S.d. § 438 Abs. 1 Nr. 2 a BGB ist nur diejenige (unzureichende) Beschaffenheit der Kaufsache anzusehen, die auch Folge einer bauvertraglichen Werkleistung sein könnte. Vertragliche oder wirtschaftliche Verhältnisse, die sich nicht auf die körperliche Beschaffenheit der Sache als mit dem Erdboden verbundenes Produkt aus Arbeit und Material beziehen, werden von der Norm nicht erfasst.*)
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