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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2024, 3086; IMRRS 2024, 1297; IVRRS 2024, 0542
Beitrag in Kürze
Prozessuales
Zahlung künftig fälliger Wohngeldvorschüsse: Streitwert?
LG Berlin II, Beschluss vom 11.06.2024 - 56 T 13/24 WEG
Wird die Zahlung künftig fälliger Wohngeldvorschüsse beantragt, bis wirksam über neue Vorschüsse beschlossen wurde, so bemisst sich der Gebührenwert für diesen Antrag nicht mit dem 3,5-fachen Jahresbetrag, wenn der Wirtschaftsplan typischerweise jährlich angepasst wird. In diesem Fall begegnet die Festsetzung des Gebührenwertes mit dem Jahresbetrag des geforderten monatlichen Vorschusses keinen Bedenken.*)
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