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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2024, 3302; IMRRS 2024, 1392; IVRRS 2024, 0591
Beitrag in Kürze
Prozessuales
Besteller muss nur das Mangelsymptom beschreiben!
OLG Hamm, Urteil vom 21.08.2024 - 12 U 13/23
Der Besteller genügt im Werkvertragsrecht den Anforderungen an die schlüssige Darlegung eines Mangels im Prozess bereits dann, wenn er die Erscheinungen, die er auf vertragswidrige Abweichungen zurückführt, hinlänglich deutlich beschreibt. Er ist nicht gehalten, die Mangelursachen im Einzelnen zu bezeichnen (sog. Symptomtheorie, st. Rspr., vgl. nur BGH, IBR 2021, 52).
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