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IBRRS 2024, 3365
Beitrag in Kürze
Öffentliches Baurecht
Waldverlust ist durch Ersatzaufforstung auszugleichen!
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.09.2024 - 1 MN 14/24
1. Auch wenn die Gemeinde von der Möglichkeit des § 12 Abs. 3a BauGB Gebrauch macht und die Konkretisierung des Vorhabens im Wesentlichen dem Durchführungsvertrag vorbehält, wird dieser weder Bestandteil des Satzungsrechts noch ist er aus anderen Gründen öffentlich auszulegen.*)
2. Ist der Vollzug eines Bebauungsplans mit dem Verlust von Wald verbunden und sieht der Plan eine den Anforderungen des § 8 Abs. 4 NWaldLG entsprechende Ersatzaufforstung vor, ist insoweit regelmäßig auch den Anforderungen des § 1a Abs. 3 BauGB genügt.*)
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