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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2024, 3366; IMRRS 2024, 1430
Beitrag in Kürze
Wohnraummiete
Feuchter Keller eines Altbaus kein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung durch den Mieter!
AG Brandenburg, Urteil vom 04.11.2024 - 30 C 90/23
Feuchtigkeit in einem Keller eines im Jahre 1896 errichteten Hauses ist in der Regel kein wichtiger Grund, der für sich allein eine fristlose Kündigung des Mietvertrags durch den Mieter gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB rechtfertigt.*)
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