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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2024, 3442; IMRRS 2024, 1471; IVRRS 2024, 0625
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Verzögerte Klagezustellung: Spätestens nach einem Jahr muss nachgefragt werden

BGH, Urteil vom 25.10.2024 - V ZR 17/24

In wohnungseigentumsrechtlichen Beschlussanfechtungsverfahren trifft den Kläger die Obliegenheit, bei Verzögerungen der Klagezustellung spätestens innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Monatsfrist zur Erhebung der Anfechtungsklage bei Gericht den Sachstand zu erfragen, selbst wenn er alle für eine ordnungsgemäße Klagezustellung von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen erbracht, insbesondere den Gerichtskostenvorschuss ordnungsgemäß gezahlt hat. Erfüllt der Kläger diese Obliegenheit nicht, beginnt der ihm im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 167 ZPO ("demnächst") zuzurechnende Zeitraum einer Zustellungsverzögerung.*)

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