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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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BVerwG, Beschluss vom 26.09.2024 - 4 C 3.23
1. Von Vorhaben nach § 34 Abs. 1, 2 BauGB dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. Das gilt für alle Vorhaben, die im unbeplanten Innenbereich verwirklicht werden sollen. Es kommt nicht darauf an, ob sie sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und insoweit zulässig sind.
2. Die Vorschrift des § 34 Abs. 3 BauGB versteht sich als abschließende Regelung. Für einen Abwehranspruch der Nachbargemeinde nach Maßgabe der „Weichenstellungsrechtsprechung“ ist bei Vorhaben im unbeplanten Innenbereich kein Raum.
3. Schädliche Auswirkungen i.S.v. § 34 Abs. 3 BauGB sind dann zu erwarten, wenn das Vorhaben die Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche der Standortgemeinde so nachhaltig stört, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substantiell wahrnehmen können.
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