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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2024, 3562; IMRRS 2024, 1522
Mit Beitrag
Bauträger
Eingeschränkte Nutzbarkeit des Carports ist ein wesentlicher Mangel!
OLG Frankfurt, Urteil vom 25.11.2024 - 22 U 213/23
1. Nur wesentliche Mängel hindern die Fälligkeit der Schlussrate eines Bauträgervertrags.
2. Fälligkeitsvoraussetzung ist die Abnahmereife und die Beseitigung wesentlicher Abnahmemängel.
3. Die Größenabweichung eines Carports von 14% ist ein wesentlicher Mangel eines Reihenhauses.
4. Der Plan einer Außenanlage ist eine Beschaffenheitsvereinbarung.
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