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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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BGH, Urteil vom 21.11.2024 - VII ZR 39/24
1. Zur Haftung des Betreibers einer Portalwaschanlage für die Beschädigung eines mit einem serienmäßigen Heckspoiler ausgestatteten Fahrzeugs.*)
2. Bei einem Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs handelt es sich um einen Werkvertrag. Aus einem solchen Vertrag ergibt sich als Nebenpflicht die Schutzpflicht des Unternehmers, das Fahrzeug des Bestellers vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren.
3. Verkehrssicherungspflichten innerhalb eines Vertragsverhältnisses sind zugleich Vertragspflichten. Die auf den Werkvertrag bezogene Verkehrssicherungspflicht des Unternehmers geht nicht weiter als die werkvertragliche Schutzpflicht des Unternehmers.
4. Der Unternehmer, der eine Gefahrenlage schafft, ist grundsätzlich dazu verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung des Eigentums des Bestellers möglichst zu verhindern.
5. Grundsätzlich trägt der Besteller die Beweislast dafür, dass der Unternehmer eine ihm obliegende Pflicht verletzt und diese Pflichtverletzung den Schaden verursacht hat. Diese Grundsätze finden auch bei der Verletzung einer Schutzpflicht Anwendung, so dass es - ohne Vorliegen besonderer Umstände - nicht genügt, dass der Besteller lediglich nachweist, dass ihm im Zusammenhang mit der Durchführung eines Werkvertrags ein Schaden entstanden ist.
6. Liegen die für den Schaden in Betracht kommenden Ursachen allein im Obhuts- und Gefahrenbereich des Unternehmers, hat er sich hinsichtlich seines Verschuldens nicht nur zu entlasten, sondern auch darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass ihn keine Pflichtverletzung trifft.