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![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.12.2024 - 2 L 76/24
1. Aus dem Umstand, dass ein Grundstückseigentümer einer dem Nachbarn erteilten Baugenehmigung nach Treu und Glauben nicht mit Erfolg die Nichteinhaltung von Abstandsflächen entgegenhalten kann, wenn sein Gebäude in vergleichbarem Maß die Abstandsflächen nicht einhält, folgt noch nicht, dass die Baugenehmigung ungeachtet des objektiv vorliegenden Verstoßes gegen Vorschriften über Abstandsflächen zu erteilen ist, insbesondere wenn der Bauherr keinen Antrag auf Erteilung einer Abweichung nach § 66 BauO-SA gestellt hat.*)
2. Die Einhaltung einer Abstandsfläche ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil sich an gleicher Stelle auf dem Baugrundstück zuvor ein Gebäude befand, das ebenfalls ohne Grenzabstand errichtet wurde.*)
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