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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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LG Karlsruhe, Urteil vom 09.10.2024 - 6 O 160/23
1. Werden aufgrund mündlicher Absprache geleistete Bauarbeiten bezahlt, so können in diesem Zusammenhang noch nicht abgerechnete Mehrarbeiten unentgeltlich erbracht worden sein, wenn die Gesamtumstände insoweit einer stillschweigenden Vergütungsvereinbarung (§ 632 BGB) entgegenstehen. Auch kann eine spätere Abrechnung treuwidrig sein (§ 242 BGB).*)
2. Vereinbaren Bauunternehmer sog. Kompensationsgeschäfte, d. h. wechselseitige Leistungen werden solange ohne Rechnung erbracht, wie sie sich „die Waage“ halten, so liegt darin eine Schwarzgeldabrede, die zur Nichtigkeit des Vertrags führt.*)
3. Bestätigt und vertieft eine Partei in der informatorischen Anhörung erhebliche Anhaltspunkte für eine „Kompensationsgeschäft-Abrede“, und verändert diese Partei nach Hinweis des Gerichts auf eine Schwarzgeldabrede später seinen Vortrag, so kann dennoch die erste, unbefangene Aussage als maßgeblich berücksichtigt werden.*)
4. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Dem (nichtigen) Vertrag kann nicht dadurch zur Wirksamkeit verholfen werden, dass nachträglich Rechnungen gestellt werden.*)
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