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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OLG München, Urteil vom 20.01.2025 - 17 U 8292/21
1. Ein Tiefbauunternehmer ist grundsätzlich dazu verpflichtet, sich vor der Ausführung seiner Leistung über die Existenz und den Verlauf von Rohrleitungen zu erkundigen.
2. Ein Tiefbauunternehmer kann sich nicht auf Unkenntnis der Lage einer Rohrleitung berufen, wenn er sich nicht vergewissert hat, dass der Baugrund, auf dem er baggern will, frei ist.
3. Beschädigt der Tiefbauunternehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten eine Rohrleitung, ist eine Abrechnung des fiktiven Schadens möglich. Dies gilt auch dann, wenn der geschädigte Auftraggeber den Schaden durch Verlegung eines neuen Rohrs selbst beseitigt hat.
4. Dem geschädigten Auftraggeber steht kein Wahlrecht zwischen "Nachbesserung" oder "Ersatzlieferung" zu.
5. Vorbereitungskosten sind als Kosten des Rechtsstreits zu erstatten, wenn die entsprechende Aufwendung mit einem konkreten bevorstehenden Rechtsstreit in unmittelbarer Beziehung steht und seiner Vorbereitung dienen soll. Dazu gehören solche Aufwendungen nicht, die die Partei macht, um sich erst die Grundlage für ihre Entscheidung zu verschaffen, ob prozessiert werden soll oder nicht.
