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OLG Frankfurt, Urteil vom 06.03.2023 - 21 U 15/22
1. Eine Duldungsvollmacht kann auch dann anzunehmen sein, wenn der Auftragnehmer Kenntnis davon hat und es duldet, dass Beschaffenheitsmerkmale der von ihm an den Auftraggeber zu erbringenden Leistungen unmittelbar zwischen dem von ihm herangezogenen Hersteller und dem Hauptauftraggeber vereinbart werden.
2. Auch nach Abnahme ist es Sache des Auftragnehmers, darzulegen und zu beweisen, dass einem auf die Mängeleinrede gestützten Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers der Einwand entgegensteht, die Mängelbeseitigung sei unverhältnismäßig.
3. Für die Berechtigung des Mängeleinbehalts kommt es nicht darauf an, ob eine angemessene Nacherfüllungsfrist gesetzt wurde. Das bloße Bestehen eines Mangels genügt, um den Auftraggeber zur Zurückbehaltung zu berechtigen.
4. Der Auftraggeber kann sich auch dann auf das ihm zustehende Zurückbehaltungsrecht berufen, wenn vom Hauptauftraggeber des Auftraggebers eine Nacherfüllung nicht mehr verlangt wird und trotz des Mangels gezahlt wurde. Erst bei Geltendmachung sekundärer Ansprüche kann es nach den Grundsätzen einer schadensersatzrechtlichen Vorteilsausgleichung darauf ankommen, dass dem Auftraggeber aus der mangelhaften Werkleistung deshalb ein Schaden nicht entstanden war, da er von seinem Hauptauftraggeber vollständig bezahlt worden war.
5. Eine Gewährleistungs- oder Vertragserfüllungsbürgschaft ist nicht schon deshalb wegen Wegfalls des Sicherungszwecks herauszugeben, weil die in § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B bestimmte Frist von zwei Jahren ab Abnahme verstrichen ist. Auch in einem solchen Fall steht dem Auftraggeber das Recht zur Zurückbehaltung einer von ihm erlangten Gewährleistungssicherheit jedenfalls dann zu, wenn er die Mängel in unverjährter Zeit gerügt hatte.
6. Eine Gewährleistungsbürgschaft ist grundsätzlich zumindest teilweise freizugeben, wenn der voraussichtliche Mängelbeseitigungsaufwand unterhalb der Bürgschaftssumme bleibt.