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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2025, 0596; VPRRS 2025, 0050
Vergabe
Volltext
Beitrag in Kürze

Bei Rahmenvertrag ist (nur) die maximale Abnahmemenge bekannt zu geben!
VK Bund, Beschluss vom 30.12.2024 - VK 2-103/24
1. Aus den Abgabemengen aus dem vergangenen Referenzzeitraum kann belastbar auf die zukünftigen Abgabemengen geschlossen werden. Die Kalkulierbarkeit ist weder unmöglich noch unzumutbar.
2. Einer exakten Mengenangabe bedarf es bei Rahmenverträgen nicht. Ein öffentlicher Auftraggeber bei Rahmenverträgen lediglich die maximalen Abnahmemengen bekannt geben.
