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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2025, 0685; IMRRS 2025, 0325; IVRRS 2025, 0151
Steuerrecht
Volltext
Beitrag in Kürze

Nachträgliche Sonderwünsche unterliegen der Grunderwerbsteuer!
BFH, Urteil vom 30.10.2024 - II R 15/22
1. Vergütungen für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche unterliegen beim Grundstückserwerb mit noch zu errichtendem Gebäude als zusätzliche Leistungen der Grunderwerbsteuer nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Erwerbsgeschäft vorliegt.*)
2. Die Steuer ist in einem selbständigen Bescheid festzusetzen.*)
